Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 223

§ 223 – Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich

(1) Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung entfällt. (2) Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. (3) Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet. Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung. (5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile. (6) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich. Der auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielfältigt: Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten (Versichertenverlust), normal normal das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, normal normal der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, normal normal der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird. normal normal arabic Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte (§ 166). Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die längerfristigen Veränderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstattet den allgemeinen Rentenversicherungsträgern ihren Anteil an den Leistungen, wenn sie zuständig ist.
  • Umgekehrt erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ihren Anteil an den Leistungen, wenn ein allgemeiner Rentenversicherungsträger zuständig ist.
  • Ausgaben für Teilhabeleistungen werden im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet, wobei nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Vorjahr der Antragstellung berücksichtigt werden.
  • Die Regelungen gelten auch für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Zuschüsse zur Krankenversicherung.
  • Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen einen Wanderungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der auf den Beitragseinnahmen basiert und bestimmte Berechnungen zur Versichertenzahl berücksichtigt.